Satzung der Schubert-Durand-Stiftung
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen „Schubert-Durand-Stiftung“. Ursprungsstifterin ist Frau Dr. Gudrun Schubert.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Lörrach.
§ 2
Zweck der Stiftung
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe sowie der Kunst und Kultur von und für Mädchen und Frauen, die aus muslimischen Ländern oder Staaten mit großem muslimischem Bevölkerungsanteil stammen, unabhängig von ihrer Nationalität und Religionszugehörigkeit.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Ermöglichung und Unterstützung der Sprachausbildung;
b) die Durchführung und Unterstützung einer allgemeinen Schul- sowie speziellen Fachausbildung;
c) die Vergabe von Stipendien sowie die sonstige Ermöglichung und Unterstützung einer universitären Ausbildung;
d) die Vermittlung der islamischen Kultur in ihrer vielgestaltigen Ausformung, insbesondere durch Vorträge, Ausstellungen, Musik- sowie Literaturveranstaltungen;
e) soweit danach noch ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, kann die Zweckverwirklichung auch auf Kinder und Jugendliche männlichen Geschlechts aus muslimischen Ländern oder Staaten mit großem muslimischen Bevölkerungsanteil, unabhängig von ihrer Nationalität und Religionszugehörigkeit, ausgedehnt werden.
f) Sollte es dem Stiftungszweck dienlich sein, kann auch die Kernfamilie der Mädchen und Frauen in die Bildungsangebote einbezogen werden.
- Der Stiftungszweck umfasst nicht die Förderung der muslimischen Religion.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
- Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus sämtlichen Vermögenswerten der nicht rechtsfähigen Schubert-Durand Stiftung. Die Zusammensetzung dieses Vermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Aktiv- und Passivvermögen der nicht rechtsfähigen Schubert-Durand Stiftung geht nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung unverzüglich auf die Stiftung über.
- Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig., soweit sie wirtschaftlich sinnvoll sind.
- Zustiftungen sind dem Grundstockvermögen zuzuführen, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind. Erträge aus dem Stiftungsvermögen nach Abs. 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet wurden.
- Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5
Organe der Stiftung
- Alleiniges Organ der Stiftung ist das Stiftungskuratorium.
- Das Stiftungskuratorium kann eine Geschäftsführung einrichten und diese dem Vorstand der Bürgerstiftung Lörrach übertragen. Das Stiftungkuratorium legt in diesem Fall fest, in welchem Umfang es Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB.
§ 6
Stiftungskuratorium
- Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf stimmberechtigten Personen, darunter aus mindestens einem Mitglied des Stiftungsrates oder des Vorstandes der Bürgerstiftung Lörrach. Die Ursprungsstifterin gehört ihm als Vorsitzende auf Lebenszeit an. Eine zusätzliche Person kann dem Stiftungskuratorium in beratender Funktion ohne Stimmrecht angehören.
- Die Ursprungsstifterin bestellt das erste Stiftungskuratorium. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums können auf Lebenszeit oder mit zeitlicher Befristung von mindestens einem Jahr berufen werden. Sie scheiden jedoch, mit Ausnahme der Ursprungsstifterin, mit Vollendung des 70. Lebensjahres aus dem Stiftungskuratorium aus. Es sei denn, das Stiftungskuratorium ist sich über eine weitere Bestellung einig. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über die Abberufung entscheidet das Stiftungskuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.
- Scheidet ein Mitglied des Stiftungskuratoriums aus, so ergänzt sich das Stiftungskuratorium durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungskuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
- Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
- Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 6 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7
Aufgaben des Stiftungskuratoriums, Vertretung der Stiftung
- Das Stiftungskuratorium verwaltet die Stiftung und führt die zu Erreichung des Stiftungszweckes notwendigen Geschäfte. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter, führt entsprechend den Beschlüssen des Stiftungskuratoriums die Geschäfte. Er ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er das Stiftungskuratorium zu unterrichten.
- Das Stiftungskuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums vertreten. Im Innenverhältnis beschränkt sich die Vertretungsmacht des Stellvertreters auf die Fälle der Verhinderung des Vorsitzenden. Das Stiftungskuratorium hat darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
§ 8
Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums
- Das Stiftungskuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr einberufen.
- Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden.
Das Stiftungskuratorium kann auch von zwei Mitgliedern gemeinschaftlich einberufen werden, wenn eine angemessene Zeit seit deren schriftlich begründetem Einberufungsantrag verstrichen ist. - Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind oder an einer schriftlichen Abstimmung, wenn dieser kein Mitglied in angemessener Frist widerspricht, teilnimmt.
§ 9
Satzungsänderung
- Die Stiftungssatzung kann geändert werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen oder im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung geboten ist.
- Der Stiftungszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Aufgaben der Stiftung wegfallen oder deren Erfüllung nicht mehr sinnvoll ist. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Der Änderungsbeschluss wird erst mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde wirksam.
- Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung einer 3⁄4-Mehrheit des Stiftungskuratoriums.
§ 10
Auflösung, Trägerwechsel
- Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist. Dazu ist die Zustimmung einer 3⁄4-Mehrheit des Stiftungskuratoriums erforderlich.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Bürgerstiftung Lörrach mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke zu verwenden.
Stand: Neufassung von 2021